Das Bundesverfassungsgericht hat im Beschluss vom 12. November 2020 (Az. 2 BvR 1616/18) klargestellt: Betroffene im Bußgeldverfahren haben Anspruch auf Zugang zu allen vorhandenen Daten, die für die Bewertung der Messung relevant sind – einschließlich der sogenannten Rohmessdaten. Was Rohmessdaten konkret sind, wie der Antrag aussieht, was bei Verweigerung zu tun ist und welche Geräte aktuell keine Daten speichern: eine praktische Anleitung.
Was sind Rohmessdaten?
Geschwindigkeitsmessgeräte verarbeiten Eingangssignale (Reflexionen, Lichtimpulse, Radarechos) zu einem angezeigten Messwert. Die unverarbeiteten Eingangssignale – die sogenannten Rohmessdaten – sind das technische Material, aus dem das Messergebnis abgeleitet wird. Mit einer Falldatensatz-Software können Sachverständige diese Rohmessdaten ausgewertet und auf Plausibilität, Streuung und systematische Fehler hin überprüfen.
Die rechtliche Bedeutung dieser Daten ist seit dem BVerfG-Beschluss vom 12. November 2020 geklärt. Das Gericht stellt fest: Wer einen Bußgeldbescheid erhält, hat Anspruch darauf, alle vorhandenen Daten einzusehen – auch wenn die Behörde diese nicht selbst nutzen will. Die Beschränkung auf das, was die Behörde vorlegen möchte, ist verfassungsrechtlich nicht haltbar.
Welche Geräte speichern Rohmessdaten?
Nicht jedes Messgerät speichert Rohmessdaten. Die Lage ist herstellerspezifisch:
| Gerät / Hersteller | Rohmessdaten-Speicherung |
|---|---|
| PoliScan FM1 / Speed (Vitronic) | Eingeschränkt, Falldatensatz vorhanden |
| TraffiStar S330 / S350 (Jenoptik Robot) | Eingeschränkt, Auswerte-Datensatz |
| ESO ES 8.0 | In älteren Firmware-Versionen ja, in neueren reduziert |
| ProViDa 2000 Modular | Video-Daten als Beweissubstanz, Geschwindigkeits-Rohdaten begrenzt |
| Leivtec XV3 | In jüngeren Firmware-Versionen reduziert |
Wichtig zu verstehen: Das BVerfG-Urteil gibt das Recht, alle vorhandenen Daten zu erhalten – nicht das Recht darauf, dass das Gerät überhaupt Daten speichern muss. Wenn keine Rohmessdaten vorhanden sind, gibt es nichts herauszugeben. Hersteller haben in den letzten Jahren auf das BVerfG-Urteil reagiert, indem Datenspeicherungen reduziert wurden – paradoxerweise reduziert das die Verteidigungs-Spielräume.
Schritt 1: Akteneinsicht beantragen
Rohmessdaten gehören zum erweiterten Akteneinsichts-Anspruch. Der Antrag erfolgt am besten parallel zum Einspruch gegen den Bußgeldbescheid, schriftlich, mit Bezug auf den BVerfG-Beschluss:
[Adresse]
Az.: [XXXXX]
Antrag auf erweiterte Akteneinsicht
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich beantrage Akteneinsicht in die vollständige Verfahrensakte zum oben bezeichneten Bußgeldverfahren. Bestandteil meines Antrags ist insbesondere der Anspruch auf Zugang zu folgenden Unterlagen:
– Messprotokoll mit allen Anlagen
– Eichschein des verwendeten Messgeräts inklusive Plombendokumentation
– Schulungsnachweis des Bedienpersonals
– Falldatensatz beziehungsweise Auswerte-Datensatz
– Rohmessdaten, sofern vorhanden
– Statistik der Messreihe am Tatzeitpunkt
Mein Anspruch ergibt sich aus § 49 OWiG in Verbindung mit dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 12. November 2020, Az. 2 BvR 1616/18, sowie dem Folgebeschluss vom 20. Juni 2023, Az. 2 BvR 1167/20.
Mit freundlichen Grüßen
[Name, Datum, Unterschrift]
Schritt 2: Token und PIN abfragen
Falldatensätze sind herstellerseitig verschlüsselt. Für die Auswertung benötigt der Sachverständige ein gerätespezifisches Token und eine PIN. Diese müssen mit dem Falldatensatz mit ausgehändigt werden. Wenn die Behörde nur den Datensatz, nicht aber Token oder PIN herausgibt, ist die Auswertung nicht möglich – ein eigener Versagensgrund, der vor Gericht thematisiert werden kann.
Bei Verkehrsrechtsschutz-Versicherung mit Deckungszusage zählen Token und PIN in der Regel zu den erstattungsfähigen Auslagen. Bei Selbstkostentragung sind etwa 30 bis 60 Euro pro Token üblich.
Schritt 3: Was tun, wenn die Behörde verweigert?
Verweigert die Bußgeldstelle die Herausgabe, gibt es drei Eskalationswege:
Erste Stufe – Klarstellungsschreiben: Ein zweites Schreiben mit konkretem Bezug auf den BVerfG-Beschluss und gegebenenfalls aktuelle OLG-Rechtsprechung. Vielfach gibt die Behörde nach.
Zweite Stufe – Antrag bei Gericht: Nach Abgabe an das Amtsgericht kann der Sachverständige direkt vom Gericht die Aktenherausgabe verlangen, und das Gericht kann der Bußgeldstelle Fristen setzen.
Dritte Stufe – Antrag auf gerichtliche Entscheidung: Bei anhaltender Verweigerung ist ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 62 OWiG möglich – mit Verweis auf die verfassungsrechtliche Lage.
Schritt 4: Was leistet die Sachverständigen-Auswertung?
Liegt der Falldatensatz vor, beginnt die technische Detailprüfung. Das Sachverständigenbüro Verkehrsmesstechnik Nord – ein Sachverständigenbüro, das ausschließlich Blitzer-Gutachten in der Verkehrsmesstechnik erstellt – wertet die Daten gerätespezifisch aus. Geprüft werden die Plausibilität der Messung (Konsistenz von Geschwindigkeitsverlauf, Reflexionspunkten und Sensorausrichtung), die Streuung der Einzelwerte gegenüber dem berechneten Endwert sowie systematische Abweichungen. Bei dokumentierten Abweichungen kann nach der OLG-Naumburg-Doktrin (Beschluss vom 3. September 2015, Az. 2 Ws 174/15) das Argument vorgebracht werden, dass die Messung nicht mehr als standardisiertes Messverfahren gelten kann.
Die Saarland-Sonderlinie
Das Saarland nimmt seit 2019 eine eigene Position ein: Der Verfassungsgerichtshof des Saarlandes geht über die BVerfG-Linie hinaus und sieht eine Pflicht zur Speicherung von Rohmessdaten als verfassungsrechtlich geboten. Saarländische Amtsgerichte sprechen daher Betroffene häufiger frei, wenn keine Rohmessdaten vorgelegt werden können. Die OLG-Linie bleibt bislang restriktiver – derzeit liegt eine BGH-Vorlage aus dem OLG Saarland (Beschluss vom 14. April 2025, Az. 1 Ss (OWi) 112/24) zur Klärung der Bundeslinie vor.
Der Anspruch auf Rohmessdaten ist verfassungsrechtlich gesichert, hat aber praktisch Grenzen: Wenn keine Daten gespeichert wurden, gibt es nichts herauszugeben. Wenn Daten vorliegen, sind sie in den meisten Fällen plausibel – die Mehrheit der Messungen ist technisch korrekt. Die Verteidigung lohnt sich besonders bei drohendem Fahrverbot oder Punkten und sollte mit anwaltlicher und sachverständiger Begleitung erfolgen.
Häufige Fragen
Habe ich Anspruch auf Rohmessdaten?
Ja – sofern sie existieren. Der Anspruch ergibt sich aus dem BVerfG-Beschluss vom 12. November 2020 und gilt für alle vorhandenen Daten, die für die Bewertung der Messung relevant sind. Wenn das Messgerät keine Rohmessdaten speichert, gibt es nichts herauszugeben.
Was kostet die Auswertung?
Falldatensatz-Auswertung durch einen Sachverständigen kostet je nach Gerätetyp und Umfang zwischen 600 und 1.500 Euro. Bei Verkehrsrechtsschutz-Versicherung mit Deckungszusage in der Regel von der Versicherung übernommen.
Wie lange dauert die Bereitstellung?
Die Behörde hat angemessene Bearbeitungszeit. In der Praxis dauert die vollständige Akteneinsicht inklusive Falldatensatz zwischen zwei und sechs Wochen ab Eingang des Antrags.
Muss ich das Verfahren wegen verweigerter Rohmessdaten gewinnen?
Nicht automatisch. Verweigerung kann ein Argument gegen die Verwertbarkeit sein, ist aber kein zwingender Freispruchsgrund. Die Gewichtung erfolgt durch das Gericht – mit unterschiedlicher Praxis je nach OLG-Bezirk. Saarland-Verfahren laufen tendenziell günstiger für Betroffene.
Was ist mit ECM/PTB-Schlüsseln?
Manche Geräte verwenden zusätzlich Sicherungs-Schlüssel des Herstellers oder der PTB, die nur autorisierten Sachverständigen-Organisationen vorliegen. Auch das ist ein bekannter Streitpunkt: Wenn Sachverständige keine vollumfängliche Auswertung durchführen können, leidet die Verteidigung – ein in der Praxis selten gewinnender, aber rechtlich diskutierter Punkt.
Quellen
- Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 12.11.2020, Az. 2 BvR 1616/18 – Datenzugang
- Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 20.06.2023, Az. 2 BvR 1167/20 – Folgebeschluss
- OLG Saarland, Beschluss vom 14.04.2025, Az. 1 Ss (OWi) 112/24 – BGH-Vorlage Rohmessdaten
- OLG Naumburg, Beschluss vom 03.09.2015, Az. 2 Ws 174/15 – Abweichung von der Gebrauchsanweisung
- § 49 OWiG – Akteneinsicht im Bußgeldverfahren
- § 62 OWiG – Antrag auf gerichtliche Entscheidung
- Sachverständigenbüro Verkehrsmesstechnik Nord, https://verkehrsmesstechnik-nord.de
